Anhang zum Erlaubnisschein
1. Der Erlaubnisschein ist erst nach Unterschrift des Inhabers gültig. Mit der Unterschrift erkennt der Inhaber die Bedingungen an.
2. Das Angeln an den in der Erlaubnis aufgeführten Gewässern geschieht auf eigenes Risiko.
3. Es ist nicht gestattet, mehrere Erlaubnisscheine für eine Person mit der gleichen Gültigkeit zu lösen.
4. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereischeins und des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten. Die Erlaubnis ist Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Die Gewässerordnung, der gültige Fischereischein und alle zur Verfügung gestellten Unterlagen sind Bestandteil des Erlaubnisscheins und müssen mitgeführt werden.
6. Bewusst falsche Angaben beim Erwerb und anschließender Nutzung des Erlaubnisscheins ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich, sowie den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheins.
7. Der Verkauf des Erlaubnisscheins obliegt ausschließlich dem Verein und seinen autorisierten Verkaufsstellen.
Gewässerordnung
Vor jedem Angeln sind die Aushänge an der Hütte zu beachten.
Zur Ausübung der Fischerei ist mitzuführen: Fischereischein, Erlaubnisschein, Maßband, Fischwaage, Hakenlöser, Fischtöter, Messer und Handkescher.
§ 1
Angler sind Umweltschützer und zeigen dies in Ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Verhalten aller Angler untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander.
Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei.
Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Jeder Angler hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.
§ 2
Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Die Angeln sind so auszulegen, dass andere Angler nicht behindert werden. Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten, auch dann, wenn der Abfall nicht von ihm stammt. Offenes Feuer und Camping ist grundsätzlich verboten.
§ 3
Zugelassen sind 3 Ruten davon maximal eine Raubfischrute mit höchstens zwei Drillingshaken. Nicht erlaubt sind Wasserfahrzeuge, Fischen mit Hegene (Vorfach mit mehr als einem Einzelhaken). Die Anfütterungsmenge ist auf max. 1 kg pro Tag und beim Boilieangeln auf 500 Gramm pro Tag und Angler begrenzt. Jugendliche Angler unter 14 Jahre, dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit nachweislich bestandener Fischereiprüfung angeln. Schonzeiten, Entnahmemaße und Fangbegrenzungen sind zu beachten.
§ 4
Die Fanglisten bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Fischhege durch die Gewässerbewirtschaftung. Fische, die einer zahlenmäßigen Fangbegrenzung unterliegen, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung in die Fangkarte einzutragen. Die Fangkarte muss den Gewässerwarten übergeben werden. Bei Gastkarten ist diese nach dem Angeln in den Briefkasten an der Hütte einzuwerfen. Die Fanglisten der Jahreskarten sind direkt zu übergeben (z.B. auf der Jahreshauptversammlung). Ohne Rückgabe der Fangkarte wird für das Folgejahr kein neuer Jahreserlaubnisschein ausgestellt.
§ 5
Behandlung des untermassigen, bzw. geschonten Fisches:
Untermassige Fische sind besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen werden, noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt wird. Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind solange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind waidgerecht zu töten. Das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern ist verboten.
§ 6
Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.
§ 7
Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer, sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angler verpflichtet, dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.